Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.

  1. Definitionen
  2. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom
    Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete
    Arbeit.
  3. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
  4. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.
  5. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
  6. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in
    analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CDROMs,
    Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
  1. Leistung der fotografischen Arbeit
  2. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit
    voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige
    Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel
    Beleuchtung und Bildkomposition zu.
  3. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl
    einsetzen.
  4. Die Fotoapparate und –materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig
    sind, werden vom Fotografen besorgt.
  5. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die
    zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur
    Verfügung stehen.
  6. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein
    späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der
    Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht
    ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50% des
    Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet
    wäre.
  7. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor
    Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum
    verschoben wird.
    Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die
    geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des
    Transports auf den Kunden über.
    Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und innerhalb von
    30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen

1.Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und
grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner
Angestellten und Hilfspersonen.

  1. Der Kunde hat seine M.ngelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks
    schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können
    keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
  1. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
  2. Im allgemeinen
  3. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck
    verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen
    eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  4.  Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der
    fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der
    Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  5. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks den Namen des
    Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © oder mit einem ähnlichen,
    mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde
    zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars,
    welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss SBf-Tarif zu
    bezahlen wäre.
  6. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
    Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
  7. Rechte Dritter
  1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen
    Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung
    zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der
    fotografischen Arbeit machen will.
  2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat,
    die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen,
    dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser
    Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen
    will.
  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden,
    verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser
    zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der
    Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
  1. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
  2. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger
    (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine
    ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit
    zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des
    Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet
    sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine
    Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem
    Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen
    Verwendung einverstanden.
  3. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden
    Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein
    Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
  1. Referenzen

Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei
Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem
Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht
anwendbar.

Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

© 2011 SBF Schweizer Berufsfotografen und Fotodesigner